1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die
Inanspruchnahme unserer Maklerleistung auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/
Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsanspruch zustande.Ergibt sich nicht etwas anderes aus abweichenden
Vereinbarungen oder den Umständen, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich automatisch um
jeweils einen weiteren Monat, wenn eine Partei nicht mit einer Frist von vier Wochen vor Vertragsende gekündigt hat.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, innerhalb der Laufzeit des Maklervertrages mit uns weitere Makler mit Vermittlungs- und/
oder Nachweistätigkeiten bezüglich des Vertrags-objekt zu beauftragen. Der Kunde haftet für hierdurch entstehende Schäden
bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelungen.
3. Unsere Vermittlungs- und/ oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Basis der uns von unseren Kunden oder anderen
Auskunftsbefugten erteilten Auskünfte und/ oder Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Irrtum und/
oder Zwischenverkauf oder Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
4. Soweit keine Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages
provisionspflichtig tätig zu werden. Wir sind berechtigt, soweit keine Interessenkollision mit dem Kunden vorliegt, auch für
die andere Partei des Hauptvertrages provisions-/ courtagepflichtig tätig zu werden.
5. Kommt durch unsere Vermittlungs- und/ oder Nachweistätigkeit ein Kaufvertrag oder andersherum zustande, statt des
ursprünglich angestrebten Kaufvertrages, berührt dies in Gänze nicht den Provisionsanspruch. Weiterhin gilt dann der übliche
Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet.
6. Kennt der Kunde bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit mit Bezugnahme zu dem angebotenen
Vertragsobjekt und die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Haupt-vertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese
Kenntnis in der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unmittelbar mitzuteilen.
7. Unsere Objektexposés, die von uns erteilten objekt-/vertragsbezogenen Informationen sowie unsere gesamte Vermittlungs-
und/oder Nachweistätigkeit ist bzw. sind ausschließlich für den/die jeweils adressierten Kunden als Empfänger bestimmt. Der
Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen pp. nach Abschluss des Maklervertrages vertraulich umzugehen und diese nicht
an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde hiergegen schuldhaft, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz, wenn der
Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht eintritt. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der
Informationen an einen Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde uns gegenüber auf Zahlung der
entgangenen Provision. Unsere Immobilienexposés, die von uns er erteilten immobilienbezogenen Informationen sowie
Auskünfte unser gesamten Vermittlungs- und/ oder Nachweistätigkeit sind einzig für den/ die adressierten Kunden bestimmt.
Nach Abschluss des Maklervertrages ist der Kunde verpflichtet die Informationen nicht an dritte weiterzugeben und diese
vertraulich zu behandeln. Erfolgt unsere Vermittlungs- und/ oder Nachweistätigkeit durch schuldhaften Verstoß des Kunden
nicht, haftet er uns gegenüber auf Schadensersatz. Kommt durch die unbefugte Weitergabe der Informationen an einen
Dritten der Hauptvertrag mit diesem zustande, haftet der Kunde uns gegenüber auf Zahlung der entgangenen
Maklerprovision.
8. Der Provisionsanspruch ist im Sinne von § 652 Abs. 1 BGB mit Abschluss des wirksamen Hauptvertrages fällig, sofern
der Hauptvertrag auf unserer vertragsgemäßen Nachweis-/Vermittlungstätigkeit beruht. Der Kunde ist verpflichtet, uns
unverzüglich mitzuteilen, wann mit welchen Beteiligten, zu welchem Entgelt der Hauptvertrag geschlossen wurde. Die
Auskunftspflicht wird dadurch nicht berührt, dass der Hauptvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht und diese
noch nicht eingetreten ist.
9. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserem Provisionsanspruch nur geltend
machen, wenn die Ansprüche des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige
Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig betiteltju sind.
10. Vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nehmen wir an Streitbeilegungsverfahren nicht teil.
11. Gerichtstand und Erfüllungsort ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz der Firma Weber & Vogel
Consulting GmbH in Bonn.